Vor einiger Zeit waren alle Snapshots aus SL noch Eigentum von Linden Lab. Einfach weil denen z.B. die Avatare usw. gehören und weil man über die TOS die entsprechenden (Vewertungs)Rechte bei Snapshots usw. exklusiv an sie abgetreten hatte. D.h. man hätte theoretisch immer die Einwilligung von LL gebraucht um z.B. Bilder auf seinen Blog zu stellen.
Mittlerweile regelt das die TOS bisschen anders: Über die TOS 7.7 bzw. die "Snapshot and Machinima Policy", die auch Teil der TOS ist, ist nun festgelegt dass man überall da Snapshots machen und diese auch veröffentlichen darf, wo das nicht verboten ist. Während man überall da bei Machinima ("Animationsfilme"/Filme) um Erlaubnis fragen muss, wo es nicht explizit erlaubt ist. Das Betrifft auch andere Avatare: Sind die eindeutig identifitizierbar, dann muss man in SL bei Machinima um Erlaubnis fragen. Fotografieren darf man aber wohl.
Ansonsten gelten die normalen gesetzlichen Vorschriften, d.h. in Deutschland z.B. das Urheberrechtsgesetz, in den USA das Copyright Law Und eben auch Markenrecht und Schutzmarkenrecht usw.
D.h. z.B. darf man in Deutschland generell alles fotografieren, was von einem öffentlichen Platz aus sichtbar ist. (In SL wäre z.B. Mainland bzw. unbeschränkt betretbares Land ein "öffentliche zugänglicher Platz")Das gilt auch für irgendwelche eigentlich geschützten Kunstwerke, die dort ausgestellt sind. Auch die darf man fotografieren und die Bilder darf man dann auch veröffentlichen. Selbst wenn sie nicht nur "unwesentliches Beiwerk" sind, das man immer fotografieren darf. Bei "Bauwerken" darf man aber nur Bilder von außen machen und veröffentlichen. Möchte man Bilder eins Bauwerkes aus dem Inneren eines Bauwerkes machen (also nicht nur z.B. wen in einem Raum fotografieren, sondern das Haus selbst von innen fotografieren), dann braucht man nach deutschem Recht dazu die Erlaubnis des Architekten bzw. Rechteinhabers. (Wie das in SL mit "innen und außen" aussieht? vermutlich ähnlich...)
Ob das Bild dann kommerziell genutzt wird oder nichtkommerziell macht dabei an sich keinen Unterschied.
Zulässig ist es auch im Zusammenhang mit "tagesaktuellen Ereignissen" irgendwelche geschützten Werke abzulichten und das zu veröffentlichen, aber da auch da nur im "durch den Zweck gebotenen Umfang". D.h. wenn man z.B. über irgendwas berichtet, dann darf man geschützte Werke dann als Bild veröffentlichen, wenn die damit etwas zu tun haben oder für die Berichterstattung notwendig sind.
(Für Details siehe das UrhG, insbesondere Abschnitt6/ §44a ff. und dort dann z.B. §57, der "unwesentliches Beiwerk" regelt, oder §59, der Werke an öffentlichen Plätzen regelt etc.)
Was das Fotografieren von Personen angeht: Da greift das Kunsturhebergesetz. Und das sagt in §22ff. indirekt, dass man zwar wild knipsen darf wen man will. Aber es sagt auch, dass man aber Bilder von anderen nur mit deren Zustimmung veröffentlichen darf, es sei denn sie sind "Personen der Zeitgeschichte" oder sie sind Teil einer Demonstration oder sie sind "unwesentliches Beiwerk" auf einem Bild. Und man darf Leute knipsen und die Bilder dann ohne deren Einwilligung veröffentlichen, wenn das Bild nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Veröffentlichung dann "dem höheren Interesse der Kunst dient". D.h. im Rahmen eines Kunstwerkes.
In wie fern das bei SL zu tragen kommt, d.h. in wie weit man ein Recht am eigenen Avatarbild hat, so wie man ein Recht am eigenen Bild hat, das ist aber alles andere als klar, und da streiten sich die Juristen noch immer.
Und man darf nach deutschem Recht (UrhG §24) geschützte Werke dazu verwenden um andere Werke in "freier Benutzung" zu erschaffen. D.h. wenn z.B. in einem Bild irgendwo im ein eigentlich geschütztes Bild zu sehen ist, dessen Charakteristika und Eigenheiten aber gegenüber den Charakteristika und Eigenheiten des neuen Werkes deutlich zurücktreten, dann ist das erlaubt. Das betrifft z.B. auch die Berichterstattung über Werke, etwa in einem Blog. Aber nur dann, wenn auch dabei ein eigenes Werk entstanden ist.
Soviel mal zum deutschen Recht.
In den USA selbst (und in SL letztendlich de facto) gilt aber kein deutsches UrhG, da gilt das Copyright Law von 2009/United States Code Title 17.
Und da gibt es einen "Fair Use" paragraphen (§107), der z.B. festlegt, dass auch geschützte Werke in einem gewissen "fairen" Zusammenhang ohne Lizenz genützt werden können, etwa bei Berichterstattungen usw. Wie das "fair" genau auszusehen hat, das ist nicht genau festgelegt (und eventuell im Einzelfall von einem Richter zu entscheiden), aber bei der festlegung ob etwas "fair" genutzt wird spielen dann solche Sachen wie "kommerzielle Nutzung"/"nichtkommerzielle Nutzung", genereller Umfang der Nutzung, der Anteil des Kopierten an einem neuen Werk, Einfluss auf den Markt etc.
Für SL bedeutet das zunächst mal, dass wohl die meisten Snapshots/Fotos aus SL, die man hier und da auf Flickr, in Blogs usw. finden kann, nach US Recht wohl legal sind. Problematisch wird das nur dann, wenn SL-Bilder z.B. kommerziell verwertet werden. Oder wenn geschützte Designs aus SL im RL kopiert werden um dort irgendwie verwertet zu werden. Z.B. bei Werbung.
Das fällt eben nicht mehr unter "Fair Use" dann. D.h. auch nach US-Recht wäre "Werbefilm in SL drehen" nur dann zulässig, wenn man die Erlaubnis aller Contentersteller hat, was wesentliche Elemente angeht.
Auch in Deutschland darf man in gewissem Rahmen fremde Werke in seinen Bildern verwenden. Und man darf wohl auch genau so Snapshots machen, wenn man nicht gerade fremden Content in den Mittelpunkt stellt. Man muss sich ja auch im RL nicht bei Fotos nackt ausziehen, weil man einen Pullover von Esprit, ein Shirt von S.Oliver, eine Hose von Levi's oder Unterwäsche von Bruno Banani trägt, die alle ihre Produkte geschützt haben.
Wer aber bei sowas nur eigenen Content bzw. LL-Content verwendet, der ist mit der neuen TOS aber auf der sicheren Seite.
Genaues weiß aber nur der Anwalt bzw. im Zweifel der Richter, schließlich ist das hier keine Rechtsberatung, sondern nur eine Meinungsäußerung meinerseits ;-)